§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen deutsch-ukrainischer Verein „MAVKA“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. Der Verein wurde am 15.06.2023 errichtet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg an der Lahn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist
1. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,Zivilbeschädigte, Behinderte und Opfer von Straftaten, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
2. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
3. die Förderung von Kunst und Kultur, der Volks- und Berufsbildung;
4. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten Zwecke.

Der Satzungszweck wird nicht nur, aber insbesondere auch verwirklicht durch:
• die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse für das Erreichen der Vereinszwecke, sowohl für selbst durchgeführte Maßnahmen als auch im Rahmen der Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch andere Vereinigungen und Initiativen, die ähnliche Zwecke verfolgen;
• die Förderung des kulturellen Austausches und der persönlichen Kontakte zwischen Deutschland und der Ukraine;
• öffentliche Veranstaltungen, die über Geschichte, Kultur und aktuelle Probleme der Ukraine informieren;
• die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit Vereinigungen und Initiativen, die ähnliche Zwecke verfolgen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Es gibt drei Kategorien von Mitgliedern:
1) Mitglieder
2) Ehrenmitglieder
3) Fördermitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind im Verein aktiv und in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(3) Fördermitglieder unterstützen den Verein in finanzieller und ideeller Hinsicht. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
(4) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit berufen und sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(5) Die Wahl zwischen ordentlicher Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft trifft das zukünftige Mitglied im Aufnahmeantrag.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Werte des Vereins und den Vereinszweck unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu widerruflichen Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitglieds der Vorstand.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
(3) Beitragszahlungen sind in der Regel unbar und im Voraus zu erbringen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(2) Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch die gesetzlichen Vertreter aus, es sei denn, diese haben hierzu ein anderes Mitglied oder einen Mitarbeiter der juristischen Person bevollmächtigt. Die Bevollmächtigung ist dem Verein auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(4) Die Mitglieder wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter:in, der/dem Schatzmeister:in und mindestens zwei Beisitzer:innen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden und seiner/seinem Stellvertreter:in vertreten. Jede/r ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der Stellvertreter:in der/des Vorsitzenden nur bei deren/dessen Verhinderung zur Vertretung berechtigt ist.
(3) Für Rechtsgeschäfte ab einem finanziellen Umfang von 300 Euro muss der Vorstand von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten werden.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
1) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
2) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
4) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(6) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(7) Der Vorstand bleibt so lange verantwortlich im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
(8) Vorstandssitzungen werden von einem Vorstandsmitglied bei Bedarf einberufen und geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt.
(9) Eine Vorstandsitzung kann auch in der Form einer Online-Videokonferenz abgehalten werden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind und alle Vorstandsmitglieder 12 Stunden vor der Online-Sitzung über sie informiert wurden.
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem bei der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
2) Genehmigung der Jahresbilanz,
3) Entlastung des Vorstandes,
4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der/des Kassenprüfer:in,
5) Änderung der Satzung,
6) Erlass von Ordnungen,
7) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
8) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
9) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
10) Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal, möglichst zu Beginn eines Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Zu jeder Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung findet entweder in Präsenz oder im Onlineverfahren – in einer nur für Mitglieder zugänglichen Video-Konferenz – statt. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins.
(7) Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift versandt wurden.
Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die/der Versammlungsleiter:in übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(9) Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen.
(10) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(11) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks
können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(12) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter:in und der/dem Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtsperiode des Vorstands eine/einen Kassenprüfer:in.
(2) Diese/dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Eine Wiederwahl der/des Kassenprüfer:in ist zulässig.

§ 12 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Namen, seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Sonstige Informationen werden nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(3) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne der Zwecke des aufgelösten Vereins.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.